schusst, womit der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mit allen Rechten, inklusive denjenigen, die sich aus Art. 291 ZGB (Schuldneranweisung) ergeben, auf die Gesuchstellerin übergegangen war, dass die Voraus­ setzungen zur Anordnung einer Schuldneranweisung wegen der Zah­ lungseinstellung des Gesuchsgegners gegeben seien und dass, nachdem das Gemeinwesen Gläubiger des Unterhaltsanspruches geworden sei, mit der Schuldneranweisung nicht in den betreibungs­ rechtlichen Notbedarf des Gesuchsgegners eingegriffen werden könne. Das alles ist offensichtlich zutreffend und wird vom Gesuchs­ gegner und Appellanten nicht angefochten.