Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsgegner am 25. Februar 1998 appelliert. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Gesuchsgegner vom Gerichtspräsidenten rechtskräftig zur Bezah­ lung von monatlich je Fr. 550.-- an seine beiden Söhne Thomas und Martin verpflichtet worden war, dass der Gesuchsgegner diese Ali­ mente vorerst unregelmässig und seit Oktober 1997 überhaupt nicht mehr bezahlt hatte, dass die Gemeinde diese Alimente seither bevor­ 104 B. Gerichtsentscheide 3310