Nachdem A. S. im Verlaufe des Jahres 1997 die Unterhaltsbeiträge vorerst unregelmässig bezahlt hatte, hat er seine Zahlungen ab Oktober 1997 gänzlich eingestellt. Die Gemeinde, welche die Alimentenbevorschussung und das Alimenteninkasso durchführt, hatte daher am 1. Dezember 1997 beim Kan­ tonsgerichtspräsidium das Begehren gestellt, es sei der Arbeitgeber von A. S. anzuweisen, in Zukunft die Kinderalimente von insgesamt Fr. T100.-- pro Monat direkt auf das Postcheckkonto der Gemeinde zu überweisen. Dem Begehren wurde am 29. Januar 1998 im reduzierten Betrage von Fr. 953.-- entsprochen. Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsgegner am 25. Februar 1998 appelliert.