1. Mit Verfügung eines ausserkantonalen Gerichtspräsidenten vom 10. Juni 1997 wurde A. S. verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Söhne Thomas und Martin je Fr. 550.-- pro Monat zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. Thomas und Martin S. wohnen bei ihrer Mutter im Kanton Appenzell A. Rh. Nachdem A. S. im Verlaufe des Jahres 1997 die Unterhaltsbeiträge vorerst unregelmässig bezahlt hatte, hat er seine Zahlungen ab Oktober 1997 gänzlich eingestellt.