B. Gerichtsentscheide 3310 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3310 A nw eisung an den S chuldner (Art. 291 ZGB). 1. Mit Verfügung eines ausserkantonalen Gerichtspräsidenten vom 10. Juni 1997 wurde A. S. verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Söhne Thomas und Martin je Fr. 550.-- pro Monat zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen. Thomas und Martin S. wohnen bei ihrer Mutter im Kanton Appenzell A. Rh. Nachdem A. S. im Verlaufe des Jahres 1997 die Unterhaltsbeiträge vorerst unregelmässig bezahlt hatte, hat er seine Zahlungen ab Oktober 1997 gänzlich eingestellt. Die Gemeinde, welche die Alimentenbevorschussung und das Alimen- teninkasso durchführt, hatte daher am 1. Dezember 1997 beim Kan­ tonsgerichtspräsidium das Begehren gestellt, es sei der Arbeitgeber von A. S. anzuweisen, in Zukunft die Kinderalimente von insgesamt Fr. T100.-- pro Monat direkt auf das Postcheckkonto der Gemeinde zu überweisen. Dem Begehren wurde am 29. Januar 1998 im reduzierten Betrage von Fr. 953.-- entsprochen. Gegen diesen Entscheid hat der Gesuchsgegner am 25. Februar 1998 appelliert. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass der Gesuchsgegner vom Gerichtspräsidenten rechtskräftig zur Bezah­ lung von monatlich je Fr. 550.-- an seine beiden Söhne Thomas und Martin verpflichtet worden war, dass der Gesuchsgegner diese Ali­ mente vorerst unregelmässig und seit Oktober 1997 überhaupt nicht mehr bezahlt hatte, dass die Gemeinde diese Alimente seither bevor­ 104 B. Gerichtsentscheide 3310 schusst, womit der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) mit allen Rechten, inklusive denjenigen, die sich aus Art. 291 ZGB (Schuldneranweisung) ergeben, auf die Gesuchstellerin übergegangen war, dass die Voraus­ setzungen zur Anordnung einer Schuldneranweisung wegen der Zah­ lungseinstellung des Gesuchsgegners gegeben seien und dass, nachdem das Gemeinwesen Gläubiger des Unterhaltsanspruches geworden sei, mit der Schuldneranweisung nicht in den betreibungs­ rechtlichen Notbedarf des Gesuchsgegners eingegriffen werden könne. Das alles ist offensichtlich zutreffend und wird vom Gesuchs­ gegner und Appellanten nicht angefochten. Angefochten hat der Ge­ suchsgegner lediglich einige Positionen der von der Vorinstanz vorge­ nommenen Berechnung des Existenzminimums. Diese Berechnung ist daher zu überprüfen. 3. Nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei­ bung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) können das Erwerbseinkom­ men und andere dem Schuldner zufliessende Mittel nur soweit ge­ pfändet werden, als sie für den Schuldner und seine Familie nicht un­ bedingt notwendig sind (betreibungsrechtlicher Notbedarf). Für die Berechnung des Notbedarfes gelten im Kanton Appenzell A.Rh. die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz­ minimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (AR GVP 5/1993, Nr. 3237). Zur Familie des Schuldners ge­ hören nach konstanter Rechtsprechung auch die Stiefkinder (BGE 46 III 55; Jaeger/Daeniker, SchKG-Praxis, Bd. I N. 7 lit. e zu Art. 93). Die nachträglich beim Sozialdienst am Wohnort des Gesuchsgegners getätigten Abklärungen haben ergeben, dass im Haushalt der Ehe­ leute S.-L. vier Kinder leben, nämlich der Sohn Andreas L , geb. 1978, der mit seinem Lehrlingslohn von Fr. 700.-- selbst für die Schul- und Fahrkosten, die auswärtigen Mahlzeiten, die Kleider und die Kranken­ kassenprämie aufkommt, sowie die Töchter Kathrin L., geb. 1982, Manuela L., geb. 1985, und Franziska L., geb. 1990. Kathrin hält sich gegenwärtig in der therapeutischen Wohngemeinschaft ’Chly Linde’ auf. Die Aufenthaltskosten betragen monatlich Fr. 400.--. Aufgrund der nachträglichen Abklärungen steht fest, dass Franziska L. ein ausser- eheliches Kind (während der früheren Ehe von Beatrice A.-L.) ist, für das Frau A. keine Alimente erhält. Für die übrigen Kinder erhält 105 B. Gerichtsentscheide 3310 Beatrice A.-L. Alimente von insgesamt Fr. 775.-- pro Monat. Da die Stiefkinder zur Familie von A. S. zählen, sind zum Grundbetrag für das Ehepaar S.-L. gemäss Ziff. 2 der Richtlinien drei Kinderzuschläge im Sinne von Ziff. 3 der Richtlinien zu machen. Diese betragen für die drei Töchter mit Jahrgang 1982,1985 und 1990 insgesamt Fr. 1’025.--. Für den ebenfalls im Haushalt von A. S. lebenden Andreas L. wird kein Zuschlag gemacht, weil dieser seine wesentlichen Auslagen selber aus seinem Lehrlingslohn bestreitet. 4. Ist sowohl der Schuldner (hier A. S.) als auch sein Ehegatte erwerbstätig, muss der Regelung der gemeinsamen Unterhaltspflicht für die Familie Rechnung getragen werden. Dies geschieht in der Weise, dass zunächst die Nettoeinkommen der beiden Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum bestimmt werden. Das Existenz­ minimum wird dann im Verhältnis der beiden Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufgeteilt. Der pfändbare Teil des Einkommens des betrie­ benen Ehegatten ergibt sich hierauf durch Abzug seines Anteils am Existenzminimum von seinem Nettoeinkommen (BGE 114 III 15, 116 III 78). In der Praxis wird diese Aufteilung zuweilen auch dann berech­ net, wenn einer der Ehegatten ein Erwerbseinkommen erzielt und der andere Einkünfte in Form von Alimenten bezieht. Die Vorinstanz hatte es im vorliegenden Fall als zweckmässig erachtet, die Alimentenein- künfte von Beatrice A.-L. im wesentlichen zur Reduktion der hohen Mietkosten der Familie A.-L. zu verwenden. Das ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des in das Exi­ stenzminimum einzubeziehenden Unterhaltszuschlages für die drei Stiefkinder beträgt der Notbedarf von A. S. Fr. 4730.--. Das Nettoein­ kommen beträgt Unbestrittenermassen Fr. 4760.--. Damit bleibt keine pfändbare Quote, die Gegenstand einer Anweisung an den Arbeitge­ ber von A. S. bilden könnte. 5. Dieses Ergebnis erscheint auf den ersten Blick stossend, weil damit die Kinder des Gesuchsgegners gegenüber den Stiefkindern benachteiligt werden. Es ist indessen das Resultat der gesetzlichen Bestimmung, wonach die Einkünfte des Schuldners nur soweit ge­ pfändet werden können, als sie für den Schuldner und seine (neue) Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 SchKG). Die Rechtsprechung hat dabei, wie oben erwähnt, den Begriff der Familie 106 B. Gerichtsentscheide 3311 des Schuldners recht weit ausgelegt. Das Gesuch um Anweisung an den Arbeitgeber von A. S. wird abgewiesen. OGP 4.5.1998 3311 U nterhalt von D ienstbarkeitsvorrichtungen. Dient eine Dienstbar­ keitsvorrichtung mehreren Grundstücken, obliegt diesen gemäss Ge­ setz der Unterhalt gemeinsam. Eine abweichende Regelung erfordert einen Eintrag auf dem Grundbuchhauptblatt; die Erwähnung in einem Grundbuchbeleg genügt nicht (Art. 741 Abs. 2 ZGB). Sachverhalt: Gemäss einem Dienstbarkeitsvertrag vom 3.7.1981 ist die Parzelle A mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der hinterliegenden Parzelle B belastet. Ausserdem wurde zulasten der Parzelle B auch ein Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der vorderliegenden Parzelle A vereinbart. Die erstellte Zufahrtsstrasse verläuft zum grössten Teil auf Parzelle B, dient aber auch in jenem Teil der Parzelle A. Diese ist gemäss den weiteren Bestimmungen des Dienstbarkeitsvertrages nicht an den Unterhaltskosten beteiligt. Die Beklagte erwarb 1984 die Parzelle B. Sie beruft sich auf den Eintrag im Grundbuch, der auch in den Kaufvertrag aufgenommen wurde und der keinen Hinweis auf die Unterhaltspflicht des Kaufgrundstücks enthält. Sie weigert sich, sich am Unterhalt zu beteiligen und der Eigentümer der Parzelle A klagt auf Feststellung, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom 3.7.1981 uneinge­ schränkt gültig sei. Das Kantonsgericht weist die Klage ab aus folgen­ den Aus den Erwägungen: Festzustellen ist, dass die Dienstbarkeitsvorrichtung, um die es hier geht, beiden Parzellen dient. 107