102 B. Gerichtsentscheide 2178 Hohe Dividendenausschüttungen werden jedoch nur dann zum massgebenden Lohn hinzugerechnet, wenn daneben ein unüblich tiefer Lohn ausbezahlt wird. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es sich beim Lohn von A. um einen branchenüblichen Lohn handle, der auch einem Dritten ausbezahlt würde. Die Ausgleichs­ kasse hingegen betrachtet diesen Lohn in Anbetracht der guten Ge­ schäftsergebnisse als zu tief, ohne allerdings darzulegen, wie ein branchenüblicher Lohn zu ermitteln wäre. A. hatte in den Jahren 1993 bis 1996 Jahreseinkommen von Fr. 108*000.-, Fr. 135*000.-, Fr. 112*500.- und Fr. 120*000.-.