26 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern, bGS 621.11). Dadurch wird ein Anreiz geschaffen, Steuer- und AHV-beitragspflichtfreie Dividenden anstelle von steuerba­ rem und AHV-massgebenden Lohn auszuzahlen. Da im Kanton Nid­ walden ebenfalls das "Dividendenprivileg" gilt, erscheint es sinnvoll, dessen Gerichtspraxis für den vorliegenden Fall heranzuziehen. 2. Die Dividendenzahlungen von Fr. 150'000.~ oder 150% des Aktienkapitals 1995 und Fr. 300'000.-- oder 150% des (erhöhten) Akti­ enkapitals übersteigen die im Kanton Nidwalden vorausgesetzten Dividendenzahlungen von mindestens 15% des Aktienkapitals bei weitem.