Das heisst, dass der ausbezahlte Lohn und die ausgeschütteten Dividenden in Relation zur Arbeitsleistung zu setzen sind. Betreffend Aufrechnung von Dividenden als Arbeitsentgelt hat sich im Kanton Nidwalden eine Gerichtspraxis herangebildet, nach welcher bei tiefen Lohnzahlungen und Dividendenzahlungen von über 15% des Aktienkapitals eine Aufrechnung bis zum branchenüblichen Lohn vor­ genommen wird. Dieser Kanton hat - wie auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden - ein sogenanntes "Dividendenprivileg". Im Kanton Ap­ penzell A.Rh sind Dividenden von einheimischen Gesellschaften für natürliche Personen steuerfrei (Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes über die direkten Steuern, bGS 621.11).