Es ist also zu prüfen, ob Gründe für ein Abwei­ chen von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise vortiegen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Grundsatz auf­ gestellt, dass Zuwendungen aus dem Reingewinn einer juristischen Person dann zum Lohn nach Art. 5 AHVG gehören, wenn das Arbeits­ verhältnis den ausschlaggebenden Grund der Vergütung bildet (ZAK 1989, S. 148; Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV, EO, Nr. 2010). Das heisst, dass der ausbezahlte Lohn und die ausgeschütteten Dividenden in Relation zur Arbeitsleistung zu setzen sind.