der Regel auf die Veranlagung für die direkte Bundessteuer. Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Ausgleichskassen, selbständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sie sich dabei in der Regel an die bundessteuerliche Betrachtungsweise halten (BGE 103 V 4ff, ZAK 1977, S. 377). Die Tatsache, dass die Steuer­ verwaltung den Lohn als "massgebend" akzeptiert hat, bindet die Ausgleichskasse nicht. Es ist also zu prüfen, ob Gründe für ein Abwei­ chen von der steuerrechtlichen Betrachtungsweise vortiegen.