Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgeset­ zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die w irt­ schaftlich mit dem Arbeitsverhältnis Zusammenhängen (BGE 107 V 199; ZAK 1982, S. 217). 1. Streitig ist, ob und inwieweit die Abgrenzung zwischen Lohn und Dividenden, wie sie bei der Festsetzung der direkten Bundessteuer vorgenommen wurde, für die Ausgleichskasse verbindlich ist. Gemäss Art.