Dass der Beklagte 3 von seinen Pflichten nichts gewusst haben will, ändert auch gegebenen­ falls nichts. Wer sich ohne entsprechende Kenntnisse als Verwal­ tungsrat zur Verfügung stellte, trifft ein Übernahmeverschulden, wes­ halb sich auch der Strohmann einer Haftung nicht entziehen kann (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077, Fn. 85). VGer 21.10.1998 2178 AHV-Beitragsrecht. Abgrenzung zwischen beitragspflichtigem Lohn und Dividendenzahlungen an den Geschäftsführer.