gehört, dass er die mit der Geschäftsführung beauftragte Person überwacht und sich periodisch über den Geschäftsgang und über wichtige Geschäfte auch ausserhalb seines Ressorts informieren lässt. Dazu hätte ferner gehört, dass er Rapporte verlangt und sorgfäl­ tig studiert, dass er nötigenfalls ergänzende Auskünfte verlangt und dass er bei Unregelmässigkeiten eingeschritten wäre. All dies hat der 100 B. Gerichtsentscheide 2178