Ihr Verschulden wiegt besonders schwer, denn sie hätte ab ihrem Eintritt in den Ver­ waltungsrat die überproportionalen Lohnbezüge sofort einstellen und damit den streitigen Schaden wesentlich verringern können und müs­ sen. Ihr Verhalten seit Eintritt in den Verwaltungsrat ist unter den ge­ gebenen Umständen zumindest als grobfahrlässig zu qualifizieren, was die Pflicht zur Schadensdeckung ab dem 24.9.1993 nach sich zieht. cc) Der Beklagte 3 war über die ganze Zeit nicht geschäftsfüh­ rendes VR-Mitglied. Ihm oblag somit während der gesamten Ge­ schäftstätigkeit der A und B AG eine erhöhte Aufsichtspflicht über den jeweiligen geschäftsführenden zweiten Verwaltungsrat. Dazu hätte