Die Beklagte 2 war ab dem 24.9.1993 Mitglied und Präsi­ dentin des Verwaltungsrates und erledigte schon vorher die Büro- und Beitragsangelegenheiten der Gesellschaft. Sie Unterzeichnete 1993 die wiederholt mit ungenügendem Arbeitsvolumen begründeten Gesu­ che um Zahlungsaufschub. Sie war aber nicht nur über die Zahlungs­ ausstände bestens im Bild, sondern sie war an den per 1993 überpro­ portionalen Lohnbezügen auch selber mitbeteiligt. Ihr Verschulden wiegt besonders schwer, denn sie hätte ab ihrem Eintritt in den Ver­ waltungsrat die überproportionalen Lohnbezüge sofort einstellen und damit den streitigen Schaden wesentlich verringern können und müs­ sen.