Soweit er als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer nicht ohnehin Kenntnis von den Zahlungsausständen bei der Aus­ gleichskasse hatte, hätte er seine mit den Büroarbeiten beauftragte Ehefrau dazu befragen können und müssen. Das Verhalten des Be­ klagten 1 ist unter den gegebenen Umständen vor und nach seinem formellen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat als grobfahrlässig zu bezeichnen, was die Pflicht zur vollen Schadensdeckung nach sich zieht. bb) Die Beklagte 2 war ab dem 24.9.1993 Mitglied und Präsi­ dentin des Verwaltungsrates und erledigte schon vorher die Büro- und Beitragsangelegenheiten der Gesellschaft.