formellen Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat unmittelbar Kenntnis vom anhaltend ungenügenden Arbeitsvolumen, so dass er 1993 nicht an der völlig überproportionalen Lohnsumme von Fr. lOO'OOO.-- teilha­ ben konnte, ohne sich vernünftigerweise die Frage zu stellen, ob ne­ ben den offenen auch die darauf geschuldeten AHV-Beiträge korrekt abgeliefert wurden. Soweit er als Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer nicht ohnehin Kenntnis von den Zahlungsausständen bei der Aus­ gleichskasse hatte, hätte er seine mit den Büroarbeiten beauftragte Ehefrau dazu befragen können und müssen.