Der Beklagte 1 war bis am 24.9.1993 formelles und da­ nach materielles Organ der A und B AG, da er unverändert mit der Geschäftsführung betraut war. Als geschäftsführendes Organ war er gehalten, seine die Büroarbeiten erledigende Ehefrau hinsichtlich der AHV-Beitragspflicht zu beaufsichtigen und er musste diese mit den nötigen Arbeitszeit- und Gehaltsangaben der mit ihm tätigen Akkord­ maurer bedienen. Als Geschäftsführer hatte er vor und nach seinem 99 B. Gerichtsentscheide 2177