Bei zwei Mitgliedern beurteilen sich die Anfor­ derungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Mass­ stab (Nussbaumer, a.a.O., 1078 mit Hinweisen). Bei der A und B AG bestand über die ganze Zeit ein bloss zweiköpfiger Verwaltungsrat, wobei die Geschäftsführung entweder in den Händen des Beklagten 1 oder ab dem 24.9.1993 in den Händen der Beklagten 2 lag. aa) Der Beklagte 1 war bis am 24.9.1993 formelles und da­ nach materielles Organ der A und B AG, da er unverändert mit der Geschäftsführung betraut war.