4. (Verschulden) b) Beim Verschulden der Verwaltungsräte ist nach der Rechtspre­ chung ein um so strengerer Sorgfaltsmassstab anzulegen, je kleiner und übersichtlicher eine Aktiengesellschaft ist. Bei mehreren Verwal­ tungsräten, von denen einer die Geschäftsführung besorgt, handeln die anderen schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufeicht nicht ausüben. Bei zwei Mitgliedern beurteilen sich die Anfor­ derungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Mass­ stab (Nussbaumer, a.a.O., 1078 mit Hinweisen).