die fehlende Löschung im Handels­ register allenfalls überspielen und auf eine sofortige Beendigung sei­ nes Amtes als Verwaltungsrat schliessen Hesse. Der behaupteten Demission als Verwaltungsrat steht auch der Umstand entgegen, dass der Beklagte 3 den Austritt des Beklagten 1 genehmigte. Die Organ­ stellung des Beklagten 3 ist mithin ab der Gründung bis zum Konkurs zu bejahen. Im folgenden waren für die Zeit der Organstellung der drei Beklag­ ten die Haftungsvoraussetzungen, nämlich die W iderrechtlichkeit, das Verschulden, der Kausalzusammenhang und der Schaden im einzel­ nen zu prüfen. 4. (Verschulden) b)