ausgetreten, weil er später, nach ca. einem Jahr, wieder habe eintreten wollen. Diese Darstellung durch die Beteiligten lässt zusammen mit den Akten darauf schliessen, dass der Beklagte 3 zwar per Sep­ tember 1992 als Handlanger und insofern Arbeitnehmer aus der Firma ausgetreten ist. Hingegen hat der Beklagte 3 seine Mitgliedschaft im Verwaltungsrat formell und materiell nie aufgegeben. Der Beklagte 3 kann keine Demissionserklärung vorlegen, welche nach der Recht­ sprechung (vgl. BGE 112 V 4 ff.) die fehlende Löschung im Handels­ register allenfalls überspielen und auf eine sofortige Beendigung sei­ nes Amtes als Verwaltungsrat schliessen Hesse.