er wisse nicht, wo etwas zu seinem Austritt aus dem Verwal­ tungsrat stehe. Es bestehe auch kein schriftlicher Arbeitsvertrag und er habe formell auch nicht gekündigt. Auf die Frage, weshalb der Be­ klagte 3 nach seinem Austritt im Handelsregister nicht gelöscht wor­ den sei, führte die Beklagte 2 aus, dieser sei zwar Ende August 1992 ausgetreten, um auf seinem Beruf weiterzuarbeiten. Auf ihre aus­ drückliche Anfrage hin sei dieser jedoch nicht aus dem Verwaltungsrat 98 B. Gerichtsentscheide 2177