Er gestand jedoch wie­ derholt ein, dass eine Löschung seiner Mitgliedschaft im Verwaltungs­ rat nicht erfolgt sei und dass er Mitte September 1993 dem Ausschei­ den des Beklagten 1 und der Neuregelung der Unterschriftsberechti­ gung durch Unterzeichnung vorbereiteter Protokolle zugestimmt habe. Seine Befragung an Schranken hat ergeben, dass er bis September 1992 Aufträge hereingeholt und als Handlanger mitgearbeitet hat. Danach sei er ausgetreten und auf seinen angestammten Beruf zu­ rückgekehrt. Er habe vergessen, sich im Handelsregister löschen zu lassen; er wisse nicht, wo etwas zu seinem Austritt aus dem Verwal­ tungsrat stehe.