Ihre Organstellung ist damit ab dem 24.9.1993 ausgewiesen. c) Der Beklagte 3 war seit der Gründung ununterbrochen Mitglied des zweiköpfigen Verwaltungsrates und zwar mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Beklagte 3 behauptet zwar, er sei bereits im Septem­ ber 1992 wieder ausgetreten und habe seither keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung mehr nehmen können. Er gestand jedoch wie­ derholt ein, dass eine Löschung seiner Mitgliedschaft im Verwaltungs­ rat nicht erfolgt sei und dass er Mitte September 1993 dem Ausschei­ den des Beklagten 1 und der Neuregelung der Unterschriftsberechti­ gung durch Unterzeichnung vorbereiteter Protokolle zugestimmt habe.