Er sei nur des­ halb aus dem VR ausgetreten, weil im W inter wenig zu tun war und er als VR-Präsident keine Kurzarbeitsentschädigung erhalten hätte. Unter diesen Umständen ist erstellt, dass der Beklagte 1 nach der Aufgabe seiner formellen ab dem 24. September 1993 materielle Or­ ganstellung innegehabt hat. b) Die Beklagte 2 ist am 24. September 1993 an Stelle des Beklag­ ten 1 in den zweiköpfigen Verwaltungsrat eingetreten, und wurde ebenfalls Präsidentin und einziges Mitglied mit Einzelunterschrift; die Akten und ihre Befragung haben ergeben, dass sie sich mit den Büround Beitragsangelegenheiten befasst hat. Ihre Organstellung ist damit ab dem 24.9.1993 ausgewiesen.