a) Der Beklagte 1 war seit der Gründung bis am 24. September 1993 im Handelsregister eingetragener Präsident des zweiköpfigen Verwaltungsrates (VR) sowie einziges Mitglied mit Einzelunterschrift. Für die Zeit nach seiner Demission als formelles Organ hat er an Schranken erklärt, er sei auch danach noch bei der Gesellschaft an­ gestellt gewesen und sei Geschäftsführer geblieben. Er sei nur des­ halb aus dem VR ausgetreten, weil im W inter wenig zu tun war und er als VR-Präsident keine Kurzarbeitsentschädigung erhalten hätte.