Organstellung von Personen, die nicht Verwaltungsräte sind, ist, ob sie tatsächlich die Funktion von Organen erfüllen, indem sie den Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend mitbestimmen (BGE 114 V 218). 97 B. Gerichtsentscheide 2177