Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.1) hat der Arbeitgeber der Ausgleichskasse den Schaden zu ersetzen, den er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verschuldet hat. Diese öffentlich-rechtliche Verschuldenshaftung erstreckt sich nach der Gerichtspraxis subsidiär auch auf die für eine juristische Person handelnden Organe (BGE 118 V 195), wobei die Schadenersatzpflicht sich nicht nur auf die formellen Organe beschränkt, sondern auch auf Personen erstreckt, die formell nicht Organe sind, materiell aber wie solche handeln (BGE 114 V 213). Massgeblich für die Beurteilung der