Auch die Klage der Ausgleichskasse gegen den Verwaltungsrats­ präsidenten A. wurde vom Verwaltungsgericht in derselben Sache und in demselben Umfang wie die vorliegende gutgeheissen. Die Beklagte haftet solidarisch mit A. (Art. 147 OR). VGer 18.3.1998 Eine gegen dieses Urteil erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist vom Eidg. Versicherungsgericht am 4. Dezember 1998 abgewiesen worden. 2177 Haftung des A rbeitgebers nach A rt. 52 AHVG. Haftung eines Handlangers, der sich als "passives" Mitglied in den Verwaltungsrat einer Akkordgruppe aufnehmen lässt. Folgen einer ungenügenden Demissionserklärung.