Der Schadensbetrag berechnet sich aufgrund dieser Veranla­ gungsverfügungen auf den Betrag von Fr. 10*697.50, zuzüglich Ver­ zugszinsen und Kosten im Betrag von Fr. 1'123.65. 4. Der Kausalzusammenhang zwischen der Grobfahrlässigkeit der Beklagten und dem entstandenen Schaden ist offensichtlich ausge­ wiesen. Durch die von der Beklagten unterlassene Kontrollpflicht ist der Klägerin der oben berechnete Schaden entstanden. Die Schaden­ ersatzklage wird daher für diesen Betrag gutgeheissen. 96 B. Gerichtsentscheide 2177