waltungsrätin. Auch der Umstand, dass es sich beim Verwaltungsrats­ präsidenten und Geschäftsführer A. um den Sohn der Beklagten han­ delt, ist kein Entlastungsgrund, der sie von der Überwachungspflicht entbinden könnte (ZAK 1992 S. 255). Durch Ihr passives Verhalten hat die Beklagte ihre Pflichten als Verwaltungsrätin vernachlässigt. Ihr Verhalten ist deshalb als grobfahrlässig zu qualifizieren, was die Pflicht zur vollen Schadensdeckung nach sich zieht. 3. Die Höhe des Schadens entspricht dem Betrag, dessen die Ausgleichskasse verlustig ging. In ihrer Klage machte die Ausgleichs­ kasse einen Schaden in der Höhe von Fr. 10*947.85 geltend.