Wenn sie nun geltend macht, dass sie keinerlei Hinweise auf das Nichteinhalten der gesetzli­ chen Pflichten durch die Gesellschaft hatte, so liegt ihr Verschulden gerade darin, dass sie sich in keiner Weise darum kümmerte, Einsicht in entsprechende Unterlagen zu haben. Die Pflicht, sich periodisch über den Geschäftsgang zu informieren, Rapporte zu verlangen und diese sorgfältig zu studieren (vgl. Nussbaumer, a.a.O. S. 1078) be­ steht auch ohne Verdacht auf unsorgfältige Geschäftsführung. Mit ihrem "blinden Vertrauen" verletzte sie ihre Kontrollpflichten als Ver­