Gerade bei einem Kleinbetrieb mit überschaubaren Verhältnissen ist diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht geboten (ZAK 1983 S. 110). Die Beklagte hat sich nach ihren eigenen Aussagen lediglich tele­ fonisch bei A. nach dem Geschäftsgang erkundigt, ohne irgendwelche Unterlagen anzufordem und zu überprüfen. Wenn sie nun geltend macht, dass sie keinerlei Hinweise auf das Nichteinhalten der gesetzli­ chen Pflichten durch die Gesellschaft hatte, so liegt ihr Verschulden gerade darin, dass sie sich in keiner Weise darum kümmerte, Einsicht in entsprechende Unterlagen zu haben.