SR 220) hat die Verwaltung die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen. Sie hat diese Pflicht nach Massgabe der besonderen Umstände des Einzelfalls "m it aller Sorgfalt" zu erfüllen. Das setzt u.a. voraus, dass der Verwaltungsrat die ihm unterbreiteten Berichte kritisch liest, nöti­ genfalls ergänzende Auskünfte verlangt und bei Irrtümem und bei Unregelmässigkeiten einschreitet (vgl. Mario M. Pedrazzini, Gesell­ schaftsrechtliche Entscheide, Bern 1974, S. 127). Gerade bei einem Kleinbetrieb mit überschaubaren Verhältnissen ist diesbezüglich eine erhöhte Sorgfaltspflicht geboten