Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Be­ reich von Art. 52 AHVG wird damit vom Eidgenössischen Versiche­ rungsgericht strenger interpretiert, als es sonst im Privat- wie auch im öffentlichen Recht üblich ist und mit der Formel umschrieben, wonach grobfahrlässig handelt, wer elementarste Vorsichtsgebote verletzt (Nussbaumer, a.a.O., S. 1077). Nebst dem Verwaltungsratspräsidenten und Geschäftsführer A. gehörte nur die Beklagte dem Verwaltungsrat an. Nach Art. 717 des schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Verwaltung die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen zu überwachen und sich regelmässig über den Geschäftsgang unterrichten zu lassen.