94 B. Gerichtsentscheide 2176 2. Es ist weiter zu prüfen, ob ein Verschulden im Sinne von Ab­ sicht oder zumindest grober Fahrlässigkeit vorliegt. Nach konstanter Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts handelt grobfahrlässig, wer das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 112 V 159). Der Begriff der Grobfahrlässigkeit im Be­ reich von Art.