Im Handelsregister blieb sie jedoch weiterhin als Verwaltungsrätin aufge­ führt. Da die nachgeforderten Beitragszahlungen das Jahr 1995 betref­ fen, konnte offen bleiben, ob die Beklagte auf Ende 1995 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden ist. Im folgenden waren die Haftungs­ voraussetzungen, nämlich die W iderrechtlichkeit, das Verschulden, der Kausalzusammenhang und der Schaden im einzelnen zu prüfen. 1. Eine W iderrechtlichkeit im Sinne von Art. 52 AHVG liegt in der Verletzung von Art.