Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hat der Arbeitgeber der Aus­ gleichskasse den Schaden zu ersetzen, den er durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verschuldet hat. Diese öffentlich-rechtliche Verschuldenshaftung erstreckt sich nach der Ge­ richtspraxis subsidiär auch auf die für eine juristische Person handeln­ den Organe (BGE 118 V 195), wobei sich die Schadenersatzpflicht auch auf Personen erstreckt, die formell nicht Organe sind, materiell aber wie solche handeln (BGE 114 V 213).