B. Gerichtsentscheide 2176 2176 Haftung des Arbeitgebers nach Art. 52 AHVG. Auch wer sich nur als Strohmann in einen Verwaltungsrat wählen lässt, handelt grobfahr­ lässig und haftet für den entstandenen Schaden, welcher der Aus­ gleichskasse mangels Kontrolle oder infolge fehlender Kenntnisse des Verwaltungsrates entsteht.