Die nach erfolgter Operation vorliegende Dia­ gnose "Knochenquetschung" erklärt nach Beurteilung des fachkundi­ gen Richters das vermehrte Auftreten von Schmerzen erst längere Zeit nach dem Unfall. Der späte Zeitpunkt der Unfallmeldung ist somit erklär- und entschuldbar und berechtigt die Versicherung nicht zur Kürzung ihrer Leistungen. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Versicherer angewie­ sen, die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen. VGer 22.4.1998 93