Der Beschwerdeführer durfte davon aus­ gehen, eine Anzeige sei bei der gegebenen Sachlage unnötig oder wenigstens nicht dringend; die Verspätung der Unfallmeldung war somit entschuldbar (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesge­ richts zum UVG, 1995, S. 217). Zudem ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die Unfallversicherung die Kosten dieses Arztbe­ suchs übernommen und damit Kenntnis vom Unfallereignis genom­ men hatte. Es bleibt noch zu klären, warum der Beschwerdeführer erst acht Monate nach dem Unfall den Arzt aufsuchte. Nach Aussagen des Beschwerdeführers hatte der Fuss nach dem Unfall immer wieder geschmerzt.