Somit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Un­ fallereignis vom Dezember 1993 und der Knochennekrose am linken Fuss als überwiegend wahrscheinlich erwiesen. 3. Im Eventualantrag beantragte die Unfallversicherung, es sei festzustellen, dass sie berechtigt sei, ihre Leistungen um die Hälfte zu kürzen. Sie stützt sich dabei auf Art. 46 Abs. 2 UVG, nach welchem der Versicherer jede Leistung um die Hälfte kürzen kann, wenn ihm der Unfall infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist. 92 B. Gerichtsentscheide 2175