nach Aussage des Be­ schwerdeführers lagen ihm die Röntgenbilder nicht vor. Die auf dieser schmalen Basis abgegebene Stellungnahme - übermittelt in Form einer Gesprächsnotiz - vermag den differenzierten und fundierten Be­ richt des operierenden Arztes nicht in Frage zu stellen. Dazu kommt, dass die Beurteilung des fachkundigen Richters, Dr. med. B., Facharzt FMH für Orthopädie, mit derjenigen von Dr. med. K. übereinstimmt. Somit ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Un­ fallereignis vom Dezember 1993 und der Knochennekrose am linken Fuss als überwiegend wahrscheinlich erwiesen.