" 2. Somit bleibt noch streitig, ob der natürliche Kausalzusammen­ hang zwischen dem Unfall vom Dezember 1993 und der vorliegenden Körperschädigung gegeben ist. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzu­ sammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung, bzw. im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der ihm obliegenden Be­ weiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be­ weisgrad der überwiegenden W ahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse M öglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 118 V 289).