Aus der Tatsache aber, dass der Beschwerdeführer erst längere Zeit nach dem Unfall den Arzt aufgesucht hatte und die Unfallmeldung erst nochmals geraume Zeit später nach weiteren medizinischen Abklärungen erfolgte, wird das Unfallereignis als solches nicht grundsätzlich in Frage gestellt. We­ sentlich ist, ob die Natur der Verletzungen oder ein anderer hinrei­ chender Grund diese zeitliche Verzögerung erklärt und rechtfertigt. Die von der Versicherung vorgebrachten Einwände lassen den gemelde­ ten Unfall vom Dezember 1993 nicht als unglaubhaft erscheinen. Es kommt dazu, dass die Versicherung in ihrer Verfügung vom 4. Februar 1997 den Unfall ausdrücklich anerkannte: