Dem letztgenannten Argument ist beizupflichten, da die Versicherung, die aufgrund einer Bagatellunfallanzeige ohne weitere Abklärung des Tat­ bestandes Leistungen ausrichtet, damit nicht die grundsätzliche Lei­ stungspflicht für diesen Fall anerkennt (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 1994, S. 20). Aus der Tatsache aber, dass der Beschwerdeführer erst längere Zeit nach dem Unfall den Arzt aufgesucht hatte und die Unfallmeldung erst nochmals geraume Zeit später nach weiteren medizinischen Abklärungen erfolgte, wird das Unfallereignis als solches nicht grundsätzlich in Frage gestellt.