Im Einspracheentscheid vom 19. August 1997 erachtete die Unfall­ versicherung das Unfallereignis als nicht genügend glaubhaft ge­ macht, da zum Unfallgeschehen sich widersprechende Aussagen vorlägen und der Beschwerdeführer weder gleich nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht noch den Arztbesuch bei Dr. G. gemeldet habe. Auch in der Vernehmlassung zur Beschwerde ging die Unfallversiche­ rung davon aus, dass der rechtsgenügliche Beweis eines Unfalls nicht erbracht sei und fügte hinzu, dass aus einer blossen Kostenvergütung keine Anerkennung eines Unfalls hergeleitet werden könne.