U nfallversicherung. Verzögerte Unfallmeldung; natürlicher Kausalzu­ sammenhang. 1. Voraussetzung für die Leistungspflicht der Unfallversicherung ist das Vorliegen eines Unfalls im Sinn von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (U W ; SR 832.202), wonach als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge­ wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper gilt. 89 B. Gerichtsentscheide 2175