Spätestens mit der Aufgabe seiner Einzelfirma in A. per Ende 1994 schieden das Inventar und insbesondere seine im Alleineigentum ge­ haltene Liegenschaft in A. aus dem Geschäftsvermögen des Be­ schwerdeführers aus. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die darin enthaltenen stillen Reserven jedenfalls noch im Rahmen des bis Ende 1994 geltenden BdBSt realisierte. Der von den Vorinstanzen per 1994 veranlagte bundessteuerpflichtige Liquidationsgewinn von insge­ samt Fr. 851'000.-- ist nicht zu beanstanden. Der Wechsel von einer selbständigen zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit hat beim Beschwerdeführer in der Tat eine Zwischenveranlagung nach Art.